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Einladung zum Pressegespräch anlässlich der geplanten Verfassungsbeschwerde gegen das Parité-Gesetz

By Stephan Bratek / geralt @pixelio.de

Die Piratenpartei Brandenburg lädt herzlich zum Pressegespräch anlässlich der geplanten Verfassungsbeschwerde gegen das Paritätsgesetz ein. Dieses findet am Montag, den 4. Februar 2019 zwischen 9:00 und 11:00 Uhr vor dem Brandenburger Landtag (am Fortunaportal) statt.

Bei diesem Pressegespräch werden die Piraten ihre Argumente für die angekündigte Verfassungsbeschwerde darlegen. Für Ihre Fragen stehen der 1. Vorsitzende des Landesverbandes, Thomas Bennühr, der 2. Vorsitzende Guido Koerber und weitere Piraten zur Verfügung.

Unter anderem sieht das Gesetz vor, dass sich Transpersonen bei der Kandidatur für ein Geschlecht – also der „passenden“ Liste – entscheiden müssen. Hierzu wird Zoey Matthies, Queer-Beauftragte der Piratenpartei Deutschland, Stellung nehmen.

Hintergrund: Am 31. Januar 2019 hat der Brandenburger Landtag mit den Stimmen von SPD, Linken und Grünen ein Gesetz verabschiedet, welches die Geschlechterparität von Bewerbern auf Listen zu künftigen Landtagswahlen verbindlich vorschreiben soll. Die Piratenpartei sieht hierin einen schwerwiegenden Verstoß gegen §12 der Landesverfassung sowie einen unzulässigen Eingriff in die Organisationsfreiheit der Parteien. Daher hat die Partei eine Beschwerde vor dem Verfassungsgericht des Landes Brandenburg angekündigt.


Auszug aus dem Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Landtages Schleswig Holstein:

  1. Aus Sicht des Wissenschaftlichen Dienstes sind gesetzliche Quotenregelungen, mittels deren eine geschlechterparitätische Zusammensetzung der Parlamente und kommunalen Vertretungskörperschaften erreicht werden soll, mit dem Grundgesetz und der Landesverfassung nicht vereinbar. Das gilt insbesondere für Vorgaben zur alternierenden Besetzung von Wahllisten mit Frauen und Männern inner-halb des geltenden Wahlsystems, ferner für sonstige, das Wahlsystem modifizierende Maßnahmen, z.B. die Pflicht zur Aufstellung von männlich/weiblichen Kandidatenpaaren in den Wahlkreisen oder die separate Wahl jeweils „geschlechtsreiner“ Parlamentshälften. An der in seinem Gutachten vom 21.6.2007 (Umdruck 16/2273) vertretenen gegenteiligen Auffassung hält der Wissenschaftliche Dienst nicht länger fest.
  2. Derartige Maßnahmen stellten rechtfertigungsbedürftige Eingriffe in die Parteien-freiheit (Art. 21 Abs. 1 GG) bzw. die Vereinigungsfreiheit (Art. 9 Abs. 1 GG), ferner die Freiheit der Wahl (Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 4 Abs. 1 LV) dar, gleichzeitig rechtfertigungsbedürftige Durchbrechungen des Grundsatzes gleicher Wahlen (Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 4 Abs. 1 LV) und des Verbots der Benachteiligung we-gen des Geschlechts (Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG).
  3. Eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung dieser Beeinträchtigungen von Freiheits- und Gleichheitsrechten ist nur unter Rückgriff auf kollidierendes Verfassungsrecht unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes möglich.
  4. Das Gebot zur Förderung der tatsächlichen Gleichberechtigung von Frauen und Männern (Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG) kann nicht zur Rechtfertigung von Quotenrege-lungen für politische Wahlen herangezogen werden. Es deckt nur Maßnahmen zur Förderung der faktischen Chancengleichheit von Männern und Frauen, nicht hin-gegen solche, die unmittelbar Ergebnisgleichheit herbeiführen. Letzteres trifft aber auf die hier betrachteten Quotenregelungen zu.
  5. Auch unter Bezugnahme auf das Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 1, 2 GG) bzw. das Gebot innerparteilicher Demokratie (Art. 21 Abs. 1 GG) lassen sich die mit Quotenregelungen bewirkten Eingriffe nicht rechtfertigen. Das verfassungsrechtliche Demokratieprinzip verlangt nicht, dass Volksvertretungen die geschlechterparitätische Zusammensetzung der Wahlbevölkerung spiegeln.
  6. Letztlich würden Quotenregelungen auch am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit scheitern. In der Abwägung der widerstreitenden Verfassungspositionen erwiesen sie sich, aufgrund der bei der gebotenen kumulativen Eingriffsbetrachtung hohen Beeinträchtigungsintensität, als unverhältnismäßig im engeren Sinne.
  7. Grundrechte der EU-Grundrechtecharta wären vorliegend nicht betroffen, stünden also Quotenregelungen im nationalen Recht nicht entgegen.
  8. Menschenrechte der EMRK wären hingegen durch Quotenregelungen beeinträchtigt; das gilt namentlich für das Recht auf freie und gleiche Wahlen (Art. 3 des Zusatzprotokolls zur EMRK), ferner das Diskriminierungsverbot nach Art. 14 EMRK. Im Ergebnis erwiesen sich diese Beeinträchtigungen ebenfalls als unverhältnismäßig im engeren Sinne und damit konventionswidrig.